Meldepflichtige Wertpapier-Geschäfte

Mit Inkrafttreten des Vierten Finanzmarktförderungsgesetzes am 1. Juli 2002 müssen gemäß § 15a Wertpapierhandelsgesetz die Mitglieder des Vorstands und des Aufsichtsrats der WCM Beteiligungs- und Grundbesitz Aktiengesellschaft den Erwerb und die Veräußerung von anderen Wertpapieren und Rechten gemeldet werden, die einen Bezug zur WCM-Aktie haben (z.B. Optionsscheine auf die WCM-Aktie). Meldepflichtig sind ferner entsprechende Wertpapiergeschäfte der Ehepartner, der eingetragenen Lebenspartner sowie von Verwandten ersten Grades.